Leben die Eltern zusammen, stellt sich nicht die Frage, wer das Kindergeld bekommt. Leben die Eltern eines Kindes jedoch getrennt, kann das Kindergeld nur an einen der beiden Elternteile gehen. Wer dazu berechtigt ist und inwiefern das Kindergeld auf Unterhaltsleistungen des anderen Partners angerechnet wird erläutern wir in diesem Artikel genauer.
Inhaltsverzeichnis
Welcher Elternteil Anspruch auf das Kindergeld hat
Nach § 3 BKKG hat nur eine Person für ein Kind einen Kindergeldanspruch. Die Kindergeldleistungen werden bei Alleinerziehenden bzw. getrennt lebenden Eltern in voller Höhe an den Elternteil erbracht, in dessen Haushalt das Kind lebt und gemeldet ist. Dies ist auch der Elternteil, der seine Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis erbringt.
Wann im Allgemeinen Anspruch auf Kindergeld besteht erfahren Sie unter Kindergeldanspruch.
Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt in 2024 einheitlich 250 Euro pro Kind. Ein Staffelung nach Anzahl der Kinder gibt es nicht mehr. Für 2025 wurde eine Kindergelderhöhung um 5 Euro im Monat angekündigt, so dass das Kindergeld ab dem kommenden Jahr bei 255 Euro je Kind und Monat liegen wird.
Alle Kindergeld Auszahlungstermine im Überblick
Unterhaltspflicht des anderen Elternteils
Im Gegensatz zu dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat der andere Elternteil eine Unterhaltspflicht in Form von Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
Neben dem regulären Kindesunterhalt haben Alleinerziehende auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht mindestens für die ersten 36 Lebensmonate des Kindes, für welches Kindergeld gezahlt wird.
Die Unterhaltspflicht besteht für Kinder sogar über die Volljährigkeit hinaus, nämlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Hinweis: Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht ausreichend erbringen, kann der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Anrechnung des Kindergeldes auf Unterhalt
Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat keinerlei Anspruch auf das Kindergeld selbst. Allerdings wird vom Barunterhalt das Kindergeld abgezogen und mindert die Unterhaltszahlung an den alleinerziehenden Elternteil. In welcher Höhe das Kindergeld abgezogen wird, hängt vom Alter des Kindes ab. Dabei unterscheidet man
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder
- privilegiert volljährige Kinder
Berechnungsbeispiel für minderjährige Kinder
Bei Minderjährigen wird das Kindergeld nur zur Hälfte vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Beispiel: Schuldet ein Vater seiner 6-jährigen – nicht bei ihm lebenden Tochter – Unterhalt von 551 Euro, so müsste er 2024 nach Abzug des halben Kindergeldes 426 Euro monatlich zahlen (551 Euro – 125 Euro).
Berechnungsbeispiel für volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern sowie privilegiert volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Beispiel: Schuldet ein Vater seinem 19-jährigen – nicht bei ihm lebenden Sohn, der sich im Studium befindet – Unterhalt von 689 Euro, so müsste er (689 Euro – 250 Euro) 439 Euro monatlich zahlen.
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Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle
So ergeben sich auch die unterschiedlichen Beträge in der Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt maßgeblich ist. Zwischen dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle und dem tatsächlichen Zahlbetrag des Unterhalts liegt das Kindergeld.
Wie hoch die entsprechenden Zahlbeträge für den Unterhalt ausfallen, können Sie auf der Seite unterhalt.net unter Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbetrag sehen.
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